Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Versicherungspolice genannten Zeitpunkt, jedoch nie vor Abschluss des Vertrages. Private Versicherungsgesellschaften halten sich Sonderreglungen vor: die so genannten Wartezeiten. Durch diese Wartezeiten sichern sich die Versicherer vor z. B. Falschangaben ab. Beim Wechsel von einer gesetzlichen oder einer privaten in eine andere private Versicherung und bei Vorlage eines ärztlichen Gutachtens entfällt die Wartezeit. Ansonsten gelten folgende Wartezeiten:
Allgemeine Wartezeit:
Die Allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie müssen Arzt- und Apothekenkosten während dieser Zeit selber zahlen.
Besondere Wartezeit:
Die Besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt für Zahnbehandlungen, Entbindungen, Kieferorthopädie und Psychotherapie.
Aufhebung der Wartezeit:
Die Wartezeit wird bei Unfällen erlassen. Viele Versicherer verzichten auch auf die Wartezeit, wenn der Ehegatte oder ein Kind nachversichert wird.
Allgemeines - Private Krankenversicherung
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FAQ - Private Krankenversicherung
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