Nur steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist vor dem Zugriff Dritter geschützt. Die Höchstförderung (einschließlich der Zulage) beträgt derzeit 525 € pro Jahr. Kapital, welches darüber hinausgeht, ist nicht besonders geschützt. Nur das angesparte Kapital, Einzahlungen sowie dessen Erträge sind geschützt. Ebenfalls nicht besonders geschützt ist eine spätere Rente aus der geförderten Vorsorge.
Pfändung: Nicht pfändbar sind: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge sowie der Anspruch auf Zulage.
Insolvenz: Nicht mit zur Insolvenzmasse gehören: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage.
Sozialhilfe: Nicht mit zum Vermögen gerechnet werden: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge und die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages. Aktuell beträgt der Mindesteigenbeitrag (abzüglich der Zulage) für die volle Zulage 1 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens.
Arbeitslosengeld II: Als Einkommen bzw. Vermögen werden nicht mit angerechnet: das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage angerechnet.
Allgemeines - Rentenversicherung
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FAQ - Rentenversicherung
FAQ
ist Englisch und bedeutet: „Frequently Asked Question“ – also eine „häufig gestellte
Frage“. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen sowie alle Antworten zum Thema Rentenversicherung FAQ
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