Zunächst muss hier zwischen Kapital und staatlicher Förderung unterschieden werden. Das in Bank- und Fondssparplänen angesparte Kapital kann vererbt werden.
Die Handhabung bei einer Privaten Rentenversicherung hängt vom Vertragsinhalt ab:
Die Gestaltung des Vertrages kann jeder Riester-Sparer individuell seinen Bedürfnissen entsprechend wählen. Wenn das ererbte Altersvermögen im zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Ehepartners übertragen wird, bleibt diesem die Förderung erhalten. Der Vertrag kann auch nur zum Zweck der Übertragung abgeschlossen werden. Dem Ehepartner steht es für den Fall, dass der Anbieter einen solchen Vertrag nicht anbietet, frei, auf andere zertifizierte Produkte auszuweichen. Wenn beide Ehepartner rechtzeitig eigene Verträge abschließen, lässt sich dieses Problem vermeiden.
Bei anderen Erben wird die Steuerbefreiung auf die eingezahlten Einlagen rückgängig gemacht. Der um die steuerlichen Vergünstigungen verminderte Kapitalbetrag fließt im Todesfall den Erben zu. Sollte der Tod in der Auszahlungsphase eintreten, brauchen die Förderbeträge, die auf die bis zum Tod ausgezahlten Beträge entfallen, nicht zurückgezahlt werden. Die allgemeinen steuerlichen Regelungen gelten für den danach verbleibenden Betrag. Der Erbe des Riester-Sparers steht also nicht schlechter da als wenn ungefördert gespart worden wäre.
Allgemeines - Rentenversicherung
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FAQ - Rentenversicherung
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