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Warum wird das Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?

Aufgrund der Unterhaltungsfunktion der Hinterbliebenenrente wird Einkommen auf die Hinterbliebenenrente mit angerechnet. Wenn Sie über eigene Einkünfte verfügen, haben Sie schon zu des Partners-Lebzeiten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ein Ehe- / Lebenspartner, der über kein eigenes Einkommen verfügt. Grundsätzlich gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- / Witwerrente an Bedeutung verliert. Das kann bis zu den so genannten „Null-Renten“ führen. Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ältere Ehepaare, deren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor dem 1.01.2002 bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre ist oder wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner bereits vor dem 1.01.2002 verstorben ist, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt.

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