Aufgrund der Unterhaltungsfunktion der Hinterbliebenenrente wird Einkommen auf die Hinterbliebenenrente mit angerechnet. Wenn Sie über eigene Einkünfte verfügen, haben Sie schon zu des Partners-Lebzeiten diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ein Ehe- / Lebenspartner, der über kein eigenes Einkommen verfügt. Grundsätzlich gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- / Witwerrente an Bedeutung verliert. Das kann bis zu den so genannten „Null-Renten“ führen. Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ältere Ehepaare, deren Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor dem 1.01.2002 bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre ist oder wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner bereits vor dem 1.01.2002 verstorben ist, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt.
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FAQ - Rentenversicherung
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