Für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen entfällt das Steuerprivileg für alle neu abgeschlossenen Verträge. Man bezeichnet Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden als Neuverträge. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind als Sonderausgaben nicht mehr abzugsfähig.
In Zukunft unterliegen die Erträge (= Differenz zwischen der Summe der eingezahlten Beiträge und der ausgezahlten Kapitalsumme) in vollem Umfang der Einkommenssteuer. Beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages 12 Jahre und die Auszahlung erfolgt erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres, werden sie zur Hälfte versteuert.
Allgemeines - Rentenversicherung
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FAQ - Rentenversicherung
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