Der besondere Pfändungsschutz der Riester-Rente bleibt erhalten. Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen, die laufenden Beiträge, die Erträge und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar, gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden auch bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen mit angerechnet. Das Gleiche gilt auch nach der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II. Ebenso gehören die im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung angesparten Deckungsmittel nicht zum verwertbaren Vermögen und werden deshalb im Rahmen des Arbeitslosengelds II nicht mit angerechnet.
Allgemeines - Rentenversicherung
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FAQ - Rentenversicherung
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