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Welche Änderungen hat es bei der Witwen- / Witwerrente gegeben?

Die neue Witwen- / Witwerrente beträgt 25 % der Altersrente des verstorbenen Versicherungsnehmers (kleine Witwen- / Witwerrente). Diese Leistung ist allerdings auf zwei Jahre begrenzt. Bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. bei Erwerbsminderung auf 55 % (große Witwen- / Witwerrente) erhöht sich die Rente. Witwer bzw. Witwen, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Der Zuschlag beträgt jeweils einen Entgeltpunkt für das zweite und jedes weitere Kind. Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente haben auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das alte Hinterbliebenenrecht gilt auch weiterhin, wenn der Ehe- / Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft schon bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war. Aus Vertrauensschutzgründen wird für diese Personen, ohne zeitliche Begrenzung, eine kleine Witwen- / Witwerrente gezahlt. In der Regel beträgt die große Witwen- / Witwerrente 60 % der Rente des verstorbenen Versicherungsnehmers. Der Zuschlag für Kindererziehung wird in diesen Fällen allerdings nicht gewährt.

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