Auch Kinder werden entlastet, deren Eltern im Heim stationär untergebracht sind. Der Anspruch auf Grundversicherung hängt allein davon ab, ob ältere Menschen bedürftig sind oder nicht. Liegt eine Bedürftigkeit vor, wird eine Grundsicherung gezahlt - unabhängig davon, ob ältere Menschen in ihrer eigenen Wohnung oder in einem Alten- / Pflegeheim leben. Die einzige Konsequenz für die Höhe der Grundsicherungsleistung (Differenz zwischen den eigenen Einkünften und dem Grundsicherungsbedarf) ist, dass anstelle der Kosten einer Wohnung die durchschnittlichen Kosten einer Wohnung einer allein lebenden Person angesetzt werden. Allerdings bedeutet die gleiche Behandlung von bedürftigen Menschen innerhalb und außerhalb von stationären Einrichtungen, dass die gesamten Heimkosten nicht durch die Grundsicherung mit abgedeckt sind. Denn oftmals liegen diese über den fiktiv veranschlagten Kosten einer Wohnung. Aus diesem Grund muss für die verbleibende Differenz eine ergänzende Sozialhilfe beantragt werden – aber nur, wenn man die Kosten nicht über eine Pflegeversicherung abdecken kann. Der Unterhaltsrückgriff kommt in deren Rahmen wieder zum Tragen. Dieser vermindert sich allerdings um den vom Rückgriff freigestellten Grundsicherungsbetrag.
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